Liebe Leute!

Zahlreiche Mitglieder dieses Forums haben in ihrer Signatur, in ihrem Werkverzeichnis oder an anderer Stelle einen Copyright-Vermerk angebracht. Aus diesem Grunde denke ich, daß es wenigstens für einige von Interesse sein könnte, was es mit diesem Vermerk auf sich hat.
Meine Ausführungen folgen grundsätzlich Schricker, Verlagsrecht, § 14 VerlG Rn 19 ff.

Zuerst das Wichtigste: der Copyright-Vermerk hat nichts mit dem Schutz des Urhebers nach deutschem Recht zu tun. Das Urheberrecht besteht kraft Gesetzes von dem Zeitpunkt an, zu dem das Werk geschaffen wird. Die wichtigsten Paragraphen hat Kurushio im Grundregel-Forum zitiert.
Über verschiedene völkerrechtliche Verträge (Welturheberrechtsabkommen, Revidierte Berner Übereinkunft, Urheberrechtliches Handesübereinkommen TRIPS) gilt dieser Rechtsschutz theoretisch weltweit, einige wenige Staaten ausgenommen.

Der Copyright-Vermerk nun war bis vor 18 Jahren die Voraussetzung dafür, daß das Recht des Urhebers auch in den Vereinigten Staaten von Amerika geschützt wurde. Seit die USA jedoch 1989 der Revidierten Berner Übereinkunft (Pariser Fassung v. 24.07.1971 m.Ä.v. 02.10.1979) beigetreten sind, stellt er für einen Rechtsschutz keine Bedingung mehr dar.

In der Fachliteratur wird gleichwohl empfohlen, den Copyright-Vermerk auf den Werkstücken anzubringen. Der Grund ist ein rein verfahrenspraktischer: im Falle eines Schadensersatzprozesses vor einem amerikanischen Gericht kann der Urheber eine günstigere Position haben, wenn er seinen Anspruch auf das Copyright in der traditionellen Form bekundet hat.
Thum geht sogar noch weiter, wenn sie schreibt: "Unabhängig von (...) der grundsätzlichen Formfreiheit des Urheberschutzes aufgrund von RBÜ und TRIPS ist die Anbringung des vollständigen Copyright-Vermerks (...) stets und insb. bei Werkverwertung im Internet sinnvoll. Darüber hinaus ist, insofern eine Verwertung in den USA geplant oder eine Verletzung in den USA zu befürchten ist, auch eine rechtzeitige Registrierung des Copyrights für die USA beim United States Copyright Office grundsätzlich empfehlenswert" (Wandtke/Bullinger/Thum, § 10 UrhG Rn 59 m.w.N.).
Der letzte Halbsatz verweist auf das Verfahren, in dem das Copyright unmittelbar nach US-amerikanischem Recht, d.h. ohne Umweg über völkerrechtliche Verträge, gesichert werden kann, nämlich durch die gebührenpflichtige Registrierung in der Copyright-Rolle und ggf. Hinterlegung von Werkexemplaren beim USCO. Eine solche Sicherungsmaßnahme soll angeblich die Position des Klägers in einem Urheberrechtsprozess noch weiter verbessern als die bloße Anbringung des Copyright-Vermerks.

Jeder kann selbst überlegen, wie wahrscheinlich ein solcher Streit über ein hier veröffentlichtes Gedicht sein dürfte.

Abgesehen von der juristischen Perspektive gibt es jedoch auch eine ästhetische, die sogar von Rechtsgelehrten öffentlich anerkannt wurde: "In der Praxis ist der Copyright-Vermerk heute regelmäßig anzutreffen. Er ist beliebt, ja es scheint, dass ihm eine Art 'rechtsmagische' Kraft beigemessen wird, vom Schutz in den USA ganz abgesehen. (...) Vielleicht ist das Bildhafte, Eindrucksvolle, Magische am Copyrightvermerk die Ursache davon, dass deutsche Verlage sich um ihn und seinen Inhalt bemühen, auch wenn mit einer Verbreitung des Werkes in den Vereinigten Staaten nicht gerechnet werden kann und auch nicht gerechnet wird." (Schricker, Rn 22, fast wörtlich schon Bappert, erstmals GRUR 1948, S.196).
Dieser Aspekt der symbolischen Markierung des eigenen Werks ist für Dichter durchaus relevant.

Wenn man sich nun, aus welchem Grund auch immer, für die Verwendung des Copyright-Vermerks entscheidet, sollte man auch wissen, wie er auszusehen hat.
Korrekt und vollständig ist der Vermerk dann, wenn nach dem Zeichen © oder dem Wort 'Copyright' (auch abgekürzt 'Copr') der Name des Rechtsinhabers und das Jahr der ersten Veröffentlichung steht. Thum (a.a.O.) empfiehlt darüber hinaus den Zusatz: "all rights reserved".
Da der Vermerk seit 1989 ohnehin keine konstitutive Schutzwirkung mehr hat, halte ich die Angabe des Jahres in diesem Forum für entbehrlich, da das Jahr der Veröffentlichung bei jedem Post automatisch eingetragen wird. Man könnte zwar darüber streiten, ob diese Datumsangabe erkennbar das Jahr der ersten Veröffentlichung bezeichnet, das ist aber im gleichen Grade irrelevant, in dem ein Urheberrechtsstreit in den Vereinigten Staaten unwahrscheinlich ist. (Die rechtsmagisch-ästhetische Wirkung, die für mich selbst ausschlaggebend ist, hat er ohnehin.)

Statt des realen Namens ist auch ein (unterscheidungskräftiges) Pseudonym (vulgo: Nickname) zur Bezeichnung des Urhebers geeignet (vgl. Art.15 Abs.1 S.2 RBÜ v. 24.07.1971; Möhring/Nicolini, § 10 UrhG Rn 18).


Literatur:
Bappert, Walter: Das Copyright. Der Urheberschutz des nordamerikanischen Rechts; GRUR 1948, S.193 ff.
Freys, Alexander: USA-Beitritt zur Revidierten Berner Übereinkunft; ZUM 1989, S. 125 ff.
Möhring, Philipp: Urheberrechtsgesetz. Hrsg. von Käte Nicolini und Hartwig Ahlberg; 2. Aufl. München 2000
Schricker, Gerhard: Verlagsrecht; 3. Aufl. München 2001
Wandtke, Artur Axel und Winfried Bullinger (Hg.): Praxiskommentar zum Urheberrecht; 2. Aufl. München 2006

Und Tanzen ist Träumen mit den Füssen.
Lg.W.Ch