Radio & Fersehgebühren sind illegal
Die Menschenrechte der U.N.garantieren freien Informationszugang zu allen Medien (Art.19). Weshalb zahlen wir dann gebühren statt uns zu wehrend?
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UNO)
vom 10. Dezember 1948
Artikel 1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten gebo¬ren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen be¬gabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begeg¬nen.
Artikel 2. (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf die in die¬ser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne ir¬gendeine Unterschei¬dung etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Religion, po¬liti¬scher oder sonsti¬ger Überzeugung, na¬tionaler oder sozi¬aler Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonsti¬gen Umständen.
(2) Weiter darf keine Unterscheidung ge¬macht werden auf¬grund der po¬li¬ti¬schen, recht¬lichen oder in¬ternationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht dar¬auf, ob es unabhängig ist, keine Selbstregierung besitzt oder ir¬gendeiner an¬deren Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.
Artikel 3. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehal¬ten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen ver¬bo¬ten.
Artikel 5. Niemand darf der Folter oder grausamer, un¬menschli¬cher oder erniedrigen¬der Behandlung oder Strafe un¬terworfen wer¬den.
Artikel 6. Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Artikel 7. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unter¬schiedliche Behandlung, welche die vor¬lie¬gende Erklärung verlet¬zen Würde, und gegen jede Aufreizung zu ei¬ner derar¬tigen unterschiedli¬chen Behandlung.
Artikel 8. Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen in¬ner¬staatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehen¬den Grundrechte verlet¬zen.
Artikel 9. Niemand darf willkürlich festge¬nommen, in Haft gehal¬ten oder des Landes ver¬wie¬sen werden.
Artikel 10. Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entspre¬chendes öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und un¬parteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über ir¬gend¬eine gegen ihn erhobene Beschuldigung zu ent¬schei¬den hat.
Artikel 11. (1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung be¬schuldigt wird, ist so lange als un¬schuldig anzu¬se¬hen, bis seine Schuld in ei¬nem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet wa¬ren, gemäß dem Gesetz nachge¬wiesen ist.
(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung ver¬urteilt wer¬den, die im Zeitpunkt, da sie er¬folgte, aufgrund des na¬tio¬na¬len oder internatio¬na¬len Rechts nicht straf¬bar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, wel¬che im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung an¬wendbar war.
Artikel 12. Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf aus¬gesetzt wer¬den. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtli¬chen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.
Artikel 13. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes in¬nerhalb ei¬nes Staates.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu ver¬lassen sowie in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14. (1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu su¬chen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung we¬gen nichtpoli¬ti¬scher Verbrechen oder wegen Handlungen, die ge¬gen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch ge¬nommen werden.
Artikel 15. (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzo¬gen noch ihm das Recht ver¬sagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16. (1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu grünten. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei de¬ren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Die Ehe darf nur aufgrund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen wer¬den.
(3) Die Familie ist die natürliche und grund¬le¬gende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17. (1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt wer¬den.
Artikel 18. Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit an¬deren, in der …Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu be¬kunden.
Artikel 19. Jeder Mensch hat das Recht auf freie
========== Meinungsäußerung; die¬ses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
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vom 10. Dezember 1948
Artikel 1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten gebo¬ren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen be¬gabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begeg¬nen.
Artikel 2. (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf die in die¬ser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne ir¬gendeine Unterschei¬dung etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Religion, po¬liti¬scher oder sonsti¬ger Überzeugung, na¬tionaler oder sozi¬aler Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonsti¬gen Umständen.
(2) Weiter darf keine Unterscheidung ge¬macht werden auf¬grund der po¬li¬ti¬schen, recht¬lichen oder in¬ternationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht dar¬auf, ob es unabhängig ist, keine Selbstregierung besitzt oder ir¬gendeiner an¬deren Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.
Artikel 3. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehal¬ten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen ver¬bo¬ten.
Artikel 5. Niemand darf der Folter oder grausamer, un¬menschli¬cher oder erniedrigen¬der Behandlung oder Strafe un¬terworfen wer¬den.
Artikel 6. Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Artikel 7. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unter¬schiedliche Behandlung, welche die vor¬lie¬gende Erklärung verlet¬zen Würde, und gegen jede Aufreizung zu ei¬ner derar¬tigen unterschiedli¬chen Behandlung.
Artikel 8. Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen in¬ner¬staatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehen¬den Grundrechte verlet¬zen.
Artikel 9. Niemand darf willkürlich festge¬nommen, in Haft gehal¬ten oder des Landes ver¬wie¬sen werden.
Artikel 10. Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entspre¬chendes öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und un¬parteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über ir¬gend¬eine gegen ihn erhobene Beschuldigung zu ent¬schei¬den hat.
Artikel 11. (1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung be¬schuldigt wird, ist so lange als un¬schuldig anzu¬se¬hen, bis seine Schuld in ei¬nem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet wa¬ren, gemäß dem Gesetz nachge¬wiesen ist.
(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung ver¬urteilt wer¬den, die im Zeitpunkt, da sie er¬folgte, aufgrund des na¬tio¬na¬len oder internatio¬na¬len Rechts nicht straf¬bar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, wel¬che im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung an¬wendbar war.
Artikel 12. Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf aus¬gesetzt wer¬den. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtli¬chen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.
Artikel 13. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes in¬nerhalb ei¬nes Staates.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu ver¬lassen sowie in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14. (1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu su¬chen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung we¬gen nichtpoli¬ti¬scher Verbrechen oder wegen Handlungen, die ge¬gen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch ge¬nommen werden.
Artikel 15. (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzo¬gen noch ihm das Recht ver¬sagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16. (1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu grünten. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei de¬ren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Die Ehe darf nur aufgrund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen wer¬den.
(3) Die Familie ist die natürliche und grund¬le¬gende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17. (1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt wer¬den.
Artikel 18. Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit an¬deren, in der …Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu be¬kunden.
Artikel 19. Jeder Mensch hat das Recht auf freie
========== Meinungsäußerung; die¬ses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
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