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Einstellungsvoraussetzungen!?!
*Kann, beziehungsweise darf ein Hund
der eine Wurst gestohlen hat, noch
"Polizeidiensthund" werden.
von B.E.R.
Unterhaltungsfrage von: Ehemaliges Mitglied
Antworten
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Ehemaliges Mitglied 27.02.2009, 10:18:56
Johannes, das ist zwar kein echter Sachfragenbeitrag, aber sooo unterhaltsam. *Anne kreischt vor Lachen*
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Ehemaliges Mitglied 27.02.2009, 10:03:56
auf keinen fall!!
wenn eine supermarktkassiererin
wegen zwei euro "unterschlagung"
nicht mehr arbeiten darf,
dann kann ein hund der eine wurst gestohlen hat
auch nicht mehr arbeiten.
ich würde sogar soweit gehen
und ihm das bellen verbieten. -
Ehemaliges Mitglied 27.02.2009, 16:19:58
Merci für die Antworten, aber ..... !
*Hab nochmals gesucht, aber eine Antwort ......!?!
z.B. fündig:
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres
(Diensthunde-Ausbildungsverordnung – Diensthunde-AusbV)
Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden
§ 3. (1) Zu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer
Eignungsfeststellung und einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung gem. § 1 als
geeignet befunden wurden.
(2) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung und der tierärztliche Eignungsuntersuchung ist in einem
Protokoll festzuhalten. Dieses ist an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt
ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundesministeriums für Inneres oder des
Bundesministeriums für Landesverteidigung befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
***Keine Spur von Wurst.....
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Anne Nefli liebt wohl Unterstellungen!?!
#Diese meine Frage habe ich auf meinem "Notebook"
unter Diskussionsfrage!?!
bestimmt bei Renate Nun_auch_ich + Nicole Sunflower anders!?!
b.e.r. -
Achtung
die Polizei ist auch hier unterwegens
Gestohlene Sachfrage
oder nur ein Vershen?