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Politische Meinungsbildung

  • Codex Alimentarius.

    Klammheimlich soll in der Sommerpause ein Gesetz geändert werden .Es kann nicht sein, dass wir zulassen und seelenruhig zuschauen, wie man uns lebenswichtige Nahrungsgrundlagen entzieht. Würden diese sogenannten “Gesetzes”änderungen greifen, würde das eine abzusehende Unterversorgung in der ohnehin schon total vergifteten und Mineral,- bzw. Vitamin-Unterversorgten Bevölkerung bedeuten. Geändert werden soll
    § 2 Abs. 3 des LFGB
    Nahrungsergänzungsmittel dürfen zukünftig nicht mehr – wie bisher – als Lebensmittel im Sinne § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 LFGB gewertet werden.
    Die Ziele von Codex Alimentarius sind klar definiert: Aussagen über die heilende Wirkung von Vitaminen und anderen natürlichen Heilmitteln werden verboten und unter Strafe gestellt. In Zukunft wird nicht mehr von den Regierungen, sondern von der Pharma-Industrie bestimmt, was ein Nahrungsmittel und was ein Medikament ist."Verpackt" wird alles unter dem
    Tarnname:
    "Verbraucherschutz"

    Der meistbenutzte Trick des Pharmakartells, um Vitamine zu diskreditieren, ist, ihnen irgendwelche gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen anzudichten. Die absurde Argumentation der Kartell-Politiker lautet: „Weil Vitamine und Naturheilverfahren so gefährlich sind, müssen wir die Verbraucher davor schützen“.

    Darum finden die Treffen der "Codex Alimentarius"-Kommission im deutschen „Bundesamt für gesundheitlichen Verbraucherschutz“ (BgVV) in Berlin statt.

    http://www4ger.dr-rath-foundation.org/GESCHAEFT_MIT_DER_KRANKHEIT/gesundheitsbewegung_gegen_codex00.html

Beiträge

  • .. eiembeck 31.08.2010, 20:04:51

    für Deinem "gutbürgerlichen Protest"sind alle Messen gelesen,Mani

  • E. Ekki 02.09.2010, 17:25:04

    Nun - Mani - Du wirst es nicht glauben- die Elbe hat auch Nebenflüsse in der, wie Du sie zu nennen pflegst, Deutsche Dummen Republik. Ist natürlich verständlich, wenn Dein Wissen an der ehemaigen Grenze endet.
    Oder sollte Dir tatsächlich entgangen sein, daß Naturschützer seit einigen Jahren jählich einige 10 000 Junglachse in der Kirniztsch aussetzen. Sollte Dir der Name Kirniztsch nicht geläufig sein, wofür ich ja noch Verständnis habe, so will ich Dir berichten, daß dieser Fluß im Elbsandstein-Gebirge, das ist dort, wo die Elbe aus Tschechien nach Deutschland eintritt, in die Elbe mündet und erst vor 14 Tagen (die ARD hat ausführlich berichtet) einen beträchtlichen Schaden durch Hochwasser herbeigeführt hat.

  • Ehemaliges Mitglied 02.09.2010, 23:29:13

    Es geht auch nicht um die, es geht um die Hochseefischerei. Das ist auch nicht zum lachen, das ist mir bei der Ausstellung über die Fangmethoden vergangen. Oder was hälst du von ca. 80 % wertlosem Beifang, der vernichtet wird, weil es auf die 20% ankommt?
    Aber, bei diesem Thema versagt echt mein Humor, ist mein Problem, nicht die eines anderen. Deswegen halte ich mich zurück. Nur eines noch: Geht mal ins Restaurant, da gibt es als besondere Delikatesse Pangasius-Fisch odr wie der Bio-Müll heisst. Das ist der schlimmste Ekel-Fisch, den die Menschheit kennt, aber er wird gegessen, weil das "in" und der Fisch noch nicht einmal teuer ist, sofern die Öko-Bilanz ausgebelendet wird. Und so geht es munter weiter....
    Ich war letztes Jahr in München auf dem Viktulien-Markt oder wie das Ding heisst. Dort gibt es excellenten Fisch, aber......... Fast ausschliesslich Exoten, die zwar verdammt gut aussehen, die aber überall hingehören, nur nicht hier auf den Tisch. Was bleibt ist dann die "Nordsee", zugegeben nicht schlecht, aber diese Restaurant - Kette spiegelt nicht annähernd das, was Fisch wirklich ausmacht.
    So, nun aber Ende, sind meine Empfindlichkeiten, will nicht länger langweilen.

  • Ehemaliges Mitglied 31.08.2010, 18:40:55

    Die FDP findet GEN-Technik in Lebensmittel und Pflanzen natürlich.

    http://www.taz.de/1/zukunft/wirtschaft/artikel/1/gentechnik-ist-teil-unseres-lebens/

    Die wollen uns wirklich ausrotten, oder?

  • Ehemaliges Mitglied 30.08.2010, 18:18:48

    @ Michel
    Hier Dein zitiertes Gesetz

    § 5 Allgemeine Informationspflichten
    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1.
    den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
    2.
    Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
    3.
    soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
    4.
    das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
    5.
    soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a)
    die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b)
    die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c)
    die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    6.
    in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
    7.
    bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.